Der Anwalt nannte es Altlast: Ein heute 39 Jahre alter Mann hatte am 27. Mai 2009 in Oberursel einen sogenannten Eingehungsbetrug begangen - also vorgetäuscht, eine von ihm bestellte Theke bezahlen zu können. Altlast deshalb, weil der Mann - inzwischen Vater von Töchtern im Alter von ein und zwei Jahren - in den Jahren zuvor einige Straftaten, vor allem Betrügereien, begangen hatte, weswegen er nun Haftstrafen im "offenen Vollzug" in Dieburg verbüßt.
Bei der Verhandlung am Bad Homburger Amtsgericht ging es nun um die Theke, die der damalige Oberurseler für seine geplante Restaurant-Eröffnung bestellt, aber nicht bezahlt und so einen Schaden von über 17 000 Euro angerichtet hatte. Und das, obwohl der Angeklagte seinerzeit wegen seiner finanziellen Probleme bereits eine eidesstattliche Versicherung hatte ablegen müssen.
Auf Hilfe vertraut
In der Verhandlung war der 39-Jährige zum Teil geständig, wenngleich er beziehungsweise sein Anwalt den Vorwurf des vorsätzlichen Betrugs nicht so ganz gelten lassen wollte. Wie der Angeklagte sagte, hatte der Vater seiner damaligen Lebensgefährtin - inzwischen hat er in der Mutter seiner Kinder eine neue Partnerin - ihm versichert, dass er ihn bei der Restaurant-Eröffnung nicht hängen lassen werde. Dieses Versprechen habe er als Hilfszusage für seine Zahlungsverpflichtungen empfunden. Außerdem habe er mit vier Brauereien in Verbindung gestanden, die ihm ebenfalls finanzielle Unterstützung signalisiert hätten.
Die Richterin ließ diese angeblichen Versprechen nicht gelten. Fakt sei, dass er damals nicht über die finanziellen Mittel verfügt, aber dennoch einen solch kostspieligen Auftrag erteilt habe, warf sie ihm vor. Dabei verwies sie auch auf diverse andere Betrügereien, die ihn schließlich ins Gefängnis gebracht hätten. Diese waren für den Anwalt des Angeklagten auch Altlasten. Doch inzwischen habe sein Mandant reinen Tisch gemacht, es gebe positive Perspektiven, fügte der Verteidiger hinzu.
Der zur Last gelegte Betrug war aber damit nicht vom Tisch. Und für eine Verfahrenseinstellung sah die Richterin keinen Grund. Sie zeigte sich darüber verwundert, dass dem Angeklagten aufgrund einer zuvor ausgesprochenen Haftstrafe von einem Jahr und sieben Monaten ein anderes Urteil über ein Jahr und fünf Monate im Hinblick auf die vorausgegangene höhere Strafe schon erlassen worden war. "Das machen wir hier auf keinen Fall so", stellte die Richterin klar.
Sie verhängte, wie von der Amtsanwältin beantragt, eine achtmonatige Haftstrafe. Die Frage einer Bewährung stellt sich laut Richterin nicht, da der Angeklagte den Betrug begangen hatte, obwohl zu diesem Zeitpunkt noch drei Bewährungsstrafen anhängig waren.