Quantcast
Channel: Rhein-Main
Viewing all articles
Browse latest Browse all 41368

Juz-Brandstifter verurteilt - Haftstrafen auf Bewährung haben zwei junge Einbrecher aufgebrummt bekommen

$
0
0

Mit einer faustdicken Überraschung endete gestern der Prozess gegen die beiden Einbrecher, die am 19. Februar 2010 das Burgholzhäuser Jugendzentrum (Juz) angezündet haben, um ihre Tat zu vertuschen. Die 3. Große Jugendstrafkammer des Landgerichts Frankfurt sah die beiden Friedrichsdorfer - jetzt 22 und 24 Jahre - sowohl des Einbruchs als auch der Brandstiftung überführt und verhängte Haftstrafen: Der ältere Angeklagte wurde zu einem Jahr und sechs Monaten, sein Kumpan zu einem Jahr und neun Monaten Haft verurteilt. Beide Freiheitsstrafen wurden zur dreijährigen Bewährung ausgesetzt.

Mit dem Urteil folgte die Kammer unter Vorsitz von Ulrich Erlenbruch nicht dem Antrag der Staatsanwaltschaft, die beide Angeklagte nur des Einbruchs überführt sah. Das war das Überraschende: Für Staatsanwalt Jan Ermanntraut war zwar erwiesen, dass einer der beiden Angeklagten das Feuer gelegt hatte. Doch es sei nicht eindeutig, wer es getan habe und ob die Brandstiftung in Absprache erfolgt sei, wodurch auch eine Mittäterschaft zwischen beiden offen bleibe. Ermanntraut hatte daher nur eine Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Einbruch gefordert.

 

200000 Euro Schaden

 

In seiner Urteilsbegründung erklärte der Richter, für ihn zeigten die Fakten eindeutig, dass beide das Feuer gelegt hatten, um die Spuren des Einbruchs zu beseitigen. Der Schaden an dem Gebäude, das inzwischen wieder aufgebaut wurde, betrug 200 000 Euro.

Die beiden Angeklagten waren schon in der Tatnacht mit dem Geschehen in Burgholzhausen in Verbindung gebracht worden. Kurze Zeit nach der Feuermeldung waren die beiden jungen Männer mit einem Freund in der Straße Im Dammwald einer gründlichen Polizei-Kontrolle unterzogen worden, die aber zu keinem Erfolg geführt hatte.

Die beiden Täter, so wurde später bekannt, hatten zu diesem Zeitpunkt bereits das Diebesgut aus dem Juz im Keller des jetzt 24-Jährigen verstaut. Ihr Freund hatte sich damals über die scharfe Polizeikontrolle gewundert und die beiden nach dem Grund gefragt. Dabei hatten ihm beide sowohl den Einbruch als auch die Brandstiftung eingestanden. Das hatte der Zeuge später in seiner polizeilichen Vernehmung so geschildert. Auch der ältere Angeklagte hatte in seiner einige Wochen danach erfolgten polizeilichen Vernehmung ein Teilgeständnis abgelegt. Dabei hatte er seinen zwei Jahre jüngeren Partner als denjenigen genannt, der das Feuer mit einer brennbaren Flüssigkeit (Brandbeschleuniger) entfacht habe. Diese Aussage machte der 24-Jährige nachdem er bei einem Gaststätteneinbruch festgenommen worden war und die Durchsuchung in seinem Keller zum Auffinden von Gegenständen aus dem Juz geführt hatte. Damals habe er nach Aussagen des kriminalpolizeilichen Sachbearbeiters einen Schlussstrich unter seine kriminelle Vergangenheit ziehen wollen und deshalb ein umfängliches Geständnis abgelegt.

 

Teilgeständnis abgelegt

 

Bei Gericht wurden die belastenden Aussagen des Zeugen sowie des 24-Jährigen nicht mehr aufrecht erhalten. Während der Zeuge seine Zurückhaltung mit Erinnerungslücken begründete, war der ältere Angeklagte nur noch bereit, den Einbruch einzugestehen. Der jüngere Angeklagte hingegen machte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Und dessen Anwalt bestritt jegliche Beteiligung am Einbruch und an der Brandstiftung.

Für Richter Erlenbruch waren die zeitnahen Aussagen von Zeugen und Angeklagten und die kriminalpolizeiliche Ermittlungsergebnisse entscheidend. Der ältere Angeklagte, inzwischen dreifacher Vater, wurde nach dem Erwachsenen-Strafrecht verurteilt. Ihm hielt das Gericht zugute, dass er zumindest ein Teilgeständnis abgelegt hatte. Für den jetzt 22 Jahre alten Mitangeklagten wurde das Jugendstrafrecht angewandt. Seine höhere Freiheitsstrafe wurde damit begründet, dass er zuvor schon einiges auf dem Kerbholz hatte.

Gegen das Urteil gibt es zwar noch das Rechtsmittel der Revision. Diese wäre aber nur mit formalen Fehlern zu begründen.




Viewing all articles
Browse latest Browse all 41368